Allgemeine Geschäftsbedingungen miplanung GmbH
(Stand 01.01.2010)
§ 1 Geltungsbereich und Gegenstand des Vertrages
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Dienstverträge, deren Gegenstand zum einen die Erteilung von Rat und Auskünften durch die miconsultec (Auftragnehmer, im Folgenden AN genannt) an den Auftraggeber (im Folgenden AG genannt) bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer Entscheidungen ist, zum anderen sind diese AGBs auch Bestandteil bei Vermittlungs- und Handelsaufträgen. Es handelt sich um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Gegenstand ist die erbrachte Leistung, nicht der Erfolg.
1.2 Der Vertrag über die Erbringung der Leistung durch die miplanung GmbH kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den AN zustande. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern aufgrund schriftlicher Vereinbarung nicht abgewichen werden soll.
§ 2 Umfang des Beratungsauftrages
2.1 Die Einzelheiten des Auftrages wie Aufgabenstellung, Dauer, Honorar etc. werden einzelvertraglich vereinbart. Gegenstand des Auftrages ist die Beratungstätigkeit, nicht die Erreichung eines bestimmten Erfolges.
2.2 Besteht keine schriftliche Vereinbarung, ergibt sich die zu erbringende Dienstleistung aus den objektiven Umständen des konkreten Falles.
2.3 Die Leistungen des AN sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem AG erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob und wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden und ob diese zu dem beabsichtigten Erfolg führen.
2.4 Der AN ist berechtigt, Leistungen an Subunternehmer zu vergeben.
§ 3 Leistungsänderungen
3.1 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrages oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3.2 Geht ein Änderungswunsch vom AG aus, untersucht der AN, sofern er zur Durchführung der Änderung bereit ist, innerhalb einer zu vereinbarenden angemessenen Frist die Änderung, ermittelt die Auswirkungen der Änderung und fixiert diese in einem Nachtragsangebot.
3.3 Geht der Änderungswunsch vom AN aus, führt das Nachtragsangebot bereits die Auswirkungen auf, insbesondere auch die Angleichung des definierten Leistungsumfanges und die Veränderung des Leistungsaufwandes und der vereinbarte Termin.
§ 4 Pflichten der miplanung GmbH
4.1 Die miplanung GmbH verpflichtet sich, die ihr erteilten Aufträge mit größtmöglicher Sorgfalt durch qualifizierte Mitarbeiter auszuführen.
4.2 Der AN verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten. Protokolle über Besprechungen werden dem gerecht, sofern sie von beiden Vertragspartners unterzeichnet sind.
4.3 Den Schlussbericht erhält der AG in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des Auftrages) nach Projektabschluss, sofern ein Schlussbericht schriftlich vereinbart worden ist.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers
5.1 Der AG benennt dem AN einen fachlich kompetenten Ansprechpartner.
5.2 Des Weiteren sorgt der AG dafür, dass dem AN auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit bekannt werden.
5.3 Neben der Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen wird dem AN auf dessen Anfrage hin ein geeigneter Arbeitsplatz einschließlich Telefon und Internetzugang zur Verfügung gestellt und die erforderlichen Genehmigungen, Ermächtigungen und Zugangsberechtigungen für die Arbeit in dem Betrieb des AG beschafft.
5.4 Erweisen sich die vom AG bereitgestellten Informationen und Unterlagen als fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig, so wird der AG, nach Mitteilung durch den AN, unverzüglich die erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen vornehmen.
§ 6 Geheimhaltung und Datenschutz
6.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse und Informationen technischer, betrieblicher und geschäftlicher Art, einschließlich vertrieblicher Art („Informationen“) – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – Dritten gegenüber geheim zu halten und vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Betriebsgeheimnisse und Informationen, die dem Empfänger bereits vorher bekannt waren oder die allgemein bekannt sind.
6.2 Die Schweigepflicht bezieht sich auch auf die innerbetriebliche Organisation der Vertragspartner, sowie auf deren Geschäftsverbindungen.
6.3 AG und AN werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen, zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichten. So werden beide Vertragspartner das Datengeheimnis wahren und bei der Durchführung des Auftrages nur Erfüllungsgehilfen einsetzen, die auf das Datengeheimnis vorher schriftlich verpflichtet worden sind.
6.4 Nur der AG selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den AN schriftlich von dessen Schweigepflicht entbinden.
6.5 Die Schweigepflicht der Vertragspartner, ihrer Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen und Partner gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
6.6 Die dem jeweiligen Vertragspartner für den Auftrag überlassene Materialien (Datenträger, Daten, Analysen, Programme etc.) werden nach Vertragsende, soweit es sich nicht um die vertraglich geschuldeten Ergebnisse aus der Durchführung des Auftrags handelt, grundsätzlich dem jeweiligen Vertragspartner zurückgegeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung des AG ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
§ 7 Schutz des geistigen Eigentums des AN
7.1 Der AG verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages erstellten Angebote, Analysen, Gutachten, Leistungsbeschreibungen, Berechnungen, Entwürfe, Organisationspläne, Berichte und dergleichen nur für Auftragszwecke verwendet werden. Insbesondere bedarf die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des AN an Dritte dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung.
7.2 Die Verwendung beruflicher Äußerungen des AN zu Werbezwecken des AG sind ebenso unzulässig.
7.3 Dem AN verbleibt ein Urheberrecht an seinen Leistungen/Ausführungen. Der AG erhält das eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 8 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
8.1 Der AN gewährleistet, alle Leistungen im Sinne des AGs zu erbringen und wird seine Pflichten zur Erfüllung des Auftrages mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen.
8.2 Soweit der AN im Einzelfall einen konkreten Erfolg schuldet, ist er berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten nachzubessern und zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den AG unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
8.3 Der AG hat bei einem im Ausnahmefall, gegebenenfalls schriftlich vereinbarten Erfolg ein Recht auf kostenlose Beseitigung der Mängel, sofern diese vom AN zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt ein Jahr nach Erbringung der Leistung des AN. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung in jedem Fall Vorrang vor Minderung oder Wandlung.
§ 9 Vergütung
9.1 Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält der AN eine Vergütung nach Aufwand auf der Basis der jeweils aktuellen Stundensätze des AN.
9.2 Die Mitarbeiter des AN halten die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der konkreten Tätigkeiten in einem Tätigkeitsbericht fest. Der AG erhält auf Wunsch Einsicht in die Tätigkeitsberichte. Es wird gemäß der im Angebot festgelegten Auftrags- und Zahlungsbedingungen abgerechnet.
9.3 Neben der Vergütung der Stundensätze werden folgende Nebenkosten gesondert abgerechnet: Reisekosten (Flug 2. Klasse, Transferkosten, km – Pauschale), Hotelkosten, Tagesverpflegung (pauschal oder nach Anfall).
9.4 Bei einer vereinbarten Vergütung zum Festpreis wird gemäß den im Angebot in Bezug genommenen Auftrags- und Zahlungsbedingungen abgerechnet.
9.5 Die Rechnungen sind ohne Abzüge gemäß der vereinbarten Zahlungsfristen zu begleichen.
9.6 Ist der Kunde mit dem Ausgleich der fälligen Rechnungen in Verzug, so ist der AN berechtigt, die Arbeit am Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.
§ 10 Haftung
10.1 Der AN haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für die Verletzung von Verpflichtungen durch Mitarbeiter bzw. Dienstvertragsnehmer jedweder Art. Der AN haftet nicht, wenn eine im Auftrag des AGs beantragte Förderung seitens des Fördergebers, aus welchem Grund auch immer, nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen werden kann.
10.2 Ein Schadensersatzanspruch kann beiderseits nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch ein Jahr nach dem anspruchsbegründeten Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
10.3 Ein aus der Beratung resultierender Erfolg der Zusammenarbeit wird vom AN ausdrücklich nicht garantiert.
§ 11 Salvatorische Klausel; Sonstiges
11. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ansonsten nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt, soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen.
11.1 Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird der Sitz des AN vereinbart, soweit der Vertragspartner Unternehmer ist. Der AN ist berechtigt, den AG auch an dessen Sitz zu verklagen.